Zum Inhalt springen

Leistung

Praxis-Branding: Logo & Corporate Design für Arztpraxen

Kurz gesagt

Ein Logo für die Arztpraxis wirkt erst im Zusammenspiel: Zum Praxis-Branding gehören Logo, Farben, Schriften, Bildsprache, Vorlagen für Social Media und ein Markenleitfaden. Ein gutes Praxislogo bleibt als Favicon im Browser-Tab, auf dem Praxisschild und im Profilbild lesbar und kollidiert nicht mit fremden Marken. Nexivai – Marketingagentur für Arztpraxen und Kliniken – entwickelt diesen Auftritt aus einer Hand.

Ausgangslage

Wann schwächt ein Logo den Auftritt Ihrer Praxis?

Ein Praxislogo schwächt den Auftritt, wenn es klein nicht lesbar ist, auf jedem Kanal anders aussieht, austauschbar wirkt oder fremde Rechte berührt.

Im Kleinformat unlesbar

Feine Linien und lange Schriftzüge verschwimmen im Browser-Tab, im runden Instagram-Profilbild und auf dem Stempel. Google verlangt für Favicons in der Suche ein quadratisches Bild und empfiehlt mehr als 48 × 48 Pixel (Quelle: developers.google.com (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Austauschbare Symbole

Äskulapstab, Kreuz, Herz und Stethoskop zeigen, dass es um Medizin geht, aber nicht, um welche Praxis. Nach dem Markengesetz (MarkenG) sind Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, zudem von der Eintragung als Marke ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Geschützte Zeichen und Farben

Wer das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund unbefugt benutzt, handelt nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ordnungswidrig; das gilt auch für zum Verwechseln ähnliche Zeichen (§ 125 Abs. 1 und 3 OWiG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Auch Farben und Farbzusammenstellungen können als Marke geschützt sein (§ 3 Abs. 1 MarkenG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Jeder Kanal sieht anders aus

Schild, Website, Terminkarte und Instagram zeigen unterschiedliche Farben und Schriften, weil nirgends festgehalten ist, wie das Logo eingesetzt wird. Ohne Markenleitfaden entscheiden Druckerei, Schildermacher und jedes neue Teammitglied jedes Mal neu.

Leistungsumfang

Was gehört zu einem Praxis-Branding?

Zu einem Praxis-Branding gehören Logo, Farbpalette, Schriften, Bildsprache, Vorlagen und ein Markenleitfaden, der festhält, wie alles eingesetzt wird. Diese sechs Bausteine entwickeln wir für Ihre Praxis.

Logo und Wortmarke

Die Wortmarke ist Ihr Praxisname in fester Schrift und Schreibweise, das Bildzeichen das Symbol daneben. Wir entwickeln Varianten für jeden Einsatz: quer und gestapelt, als Bildzeichen für Favicon und Profilbild, einfarbig für Stempel und Gravur. Sie erhalten Vektordateien (SVG), die in jeder Größe scharf bleiben, und PNG-Dateien für Office und Social Media.

Farben mit genug Kontrast

Wir legen Haupt- und Akzentfarben mit Farbwerten für Bildschirm (HEX, RGB) und Druck (CMYK) fest. Für Text auf der Website setzen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2, Stufe AA) ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 an (Quelle: w3.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)); daran prüfen wir die Textfarben.

Schriften für Bildschirm und Druck

Eine Schrift für Überschriften, eine für Fließtext: beide auf dem Smartphone gut lesbar und mit einer Lizenz, die Website, Druck und Social Media abdeckt. Auf der Website binden wir Schriften lokal ein, damit beim Laden keine Daten an Dritte fließen.

Bildsprache

Wir legen fest, wie Fotos von Team, Räumen und Behandlungen wirken: Licht, Ausschnitt, Farbstimmung. Für Werbung mit Patientenbildern gilt das Heilmittelwerbegesetz; bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit verbietet es zum Beispiel Vorher-Nachher-Vergleiche (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Vorlagen für Social Media

Vorlagen für Instagram-Beiträge, Karussells, Stories und Highlight-Cover in Ihren Farben und Schriften. So erstellt Ihr Team Inhalte schnell und einheitlich, oder wir übernehmen das in der Social-Media-Betreuung.

Markenleitfaden

Ein kompakter Leitfaden hält Logo-Varianten, Schutzzone (den Freiraum um das Logo), Mindestgrößen, Farbwerte, Schriften und Bildregeln fest. Er ist die Vorlage für Druckerei, Schildermacher, Webdesign und neue Mitarbeitende.

Ablauf

Wie entsteht Ihr Praxislogo?

  1. Schritt 1: Erstgespräch und Briefing

    Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, wofür Ihre Praxis stehen soll: Fachrichtung, Patientengruppen, Schwerpunkte und Standort. Dazu sehen wir uns an, wie Praxen in Ihrer Umgebung auftreten, damit sich Ihr Logo davon abhebt.

  2. Schritt 2: Entwürfe und Praxistest

    Wir entwickeln Logo-Entwürfe und testen sie dort, wo sie später wirken: als Favicon, im Profilbild, auf dem Praxisschild und einfarbig. Vor der Freigabe recherchieren wir im DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts nach ähnlichen eingetragenen Marken (Quelle: register.dpma.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)); eine anwaltliche Prüfung ersetzt das nicht.

  3. Schritt 3: Farben, Schriften, Bildsprache

    Auf Basis des gewählten Logos legen wir Farbpalette, Schriften und Bildregeln fest und prüfen die Kontraste für die Website.

  4. Schritt 4: Dateien, Vorlagen, Leitfaden

    Zum Abschluss erhalten Sie alle Logo-Dateien, die Social-Media-Vorlagen und den Markenleitfaden. Auf Wunsch übertragen wir den neuen Auftritt direkt auf Ihre Website und Ihr Instagram-Profil.

Überblick

Woran erkennen Sie ein gutes Praxislogo?

Ein gutes Praxislogo ist einfach, in jeder Größe lesbar, unterscheidet sich von anderen Praxen und verletzt keine fremden Rechte. Mit dieser Checkliste prüfen Sie Ihr bestehendes Arztpraxis-Logo oder neue Entwürfe.

Stand: 08.10.2026. Hinweis: Diese Checkliste ist keine Rechtsberatung. Für eine Markenanmeldung oder bei Zweifeln an einer Verwechslungsgefahr empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
PrüfpunktWoran Sie es erkennenGrundlageQuelle
Lesbar im KleinformatDas Bildzeichen bleibt im Browser-Tab und im runden Profilbild erkennbar, der Schriftzug auf dem Smartphone ohne Zoom lesbarGestaltungsregel–
FaviconQuadratisch (1:1), empfohlen größer als 48 × 48 Pixel; als PNG oder ICO, denn SVG steht nicht auf Googles Liste unterstützter Favicon-FormateGoogle Search Central, Stand 28.08.2026developers.google.com (öffnet sich in einem neuen Fenster)
PraxisschildLogo aus der Distanz erkennbar; auf das Schild gehören Name, (Fach-)Arztbezeichnung, Sprechzeiten und gegebenenfalls die Berufsausübungsgemeinschaft§ 17 Abs. 4 (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), Fassung vom 13.05.2026; verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammerbundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Einfarbig nutzbarDas Logo funktioniert in Schwarz, in Weiß auf dunklem Grund und als StempelGestaltungsregel–
Kontrast der MarkenfarbenTextfarben erreichen auf der Website mindestens 4,5:1, große Schrift 3:1; für Schrift, die Teil eines Logos ist, gilt keine KontrastanforderungWCAG 2.2, Erfolgskriterium 1.4.3 (Stufe AA)w3.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)
UnterscheidungskraftNicht nur Äskulapstab, Kreuz oder Herz; Zeichen ohne jegliche Unterscheidungskraft sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Kein rotes KreuzKein rotes Kreuz auf weißem Grund und kein zum Verwechseln ähnliches Zeichen ohne Befugnis§ 125 Abs. 1 und 3 OWiGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
MarkenrechercheVor der Nutzung nach ähnlichen Wort-, Bild- und Farbmarken suchen; bei Verwechslungsgefahr drohen Unterlassungsansprüche des Markeninhabers§ 14 Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 MarkenGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster) · Recherche: register.dpma.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
NutzungsrechteDer Vertrag nennt die Nutzungsarten ausdrücklich, etwa Website, Druck, Praxisschild und Social Media§ 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG)gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)

Häufige Fragen

Fragen zu Praxis-Branding

Was ein Praxislogo kostet, hängt vom Umfang ab: nur das Logo, Logo mit Farben und Schriften oder ein vollständiges Branding mit Social-Media-Vorlagen und Markenleitfaden. Eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein eigener Schritt, den Sie gesondert planen sollten. Den Umfang klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Die Schlange am Stab ist der Äskulapstab, das Zeichen des griechischen Heilgottes Asklepios und seit der Antike ein Symbol der Heilkunde. Als alleiniges Bildzeichen unterscheidet er Ihre Praxis kaum von anderen; Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sind zudem von der Eintragung als Marke ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Wir setzen ihn deshalb höchstens als Teil eines eigenständigen Zeichens ein.

Ein rotes Kreuz auf weißem Grund dürfen Sie ohne Befugnis nicht verwenden: Die unbefugte Benutzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 125 Abs. 1 und 5 OWiG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Das gilt auch für Zeichen, die dem roten Kreuz zum Verwechseln ähnlich sind (§ 125 Abs. 3 OWiG). Wir entwickeln deshalb Bildzeichen ohne geschützte Symbole.

Sie vermeiden Markenkonflikte, indem Sie vor der Nutzung nach ähnlichen eingetragenen Marken recherchieren. Wer ein Zeichen benutzt, das einer Marke für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen ähnelt und mit ihr verwechselt werden kann, kann vom Markeninhaber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Eine erste Recherche nach Wort- und Bildmarken ist im DPMAregister kostenlos möglich (Quelle: register.dpma.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)); für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

Welche Rechte Sie an Ihrem Praxislogo erhalten, legt der Vertrag mit der Designerin, dem Designer oder der Agentur fest. Ist das Logo urheberrechtlich geschützt und nennt der Vertrag die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln, richtet sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Lassen Sie deshalb Website, Druck, Praxisschild und Social Media ausdrücklich aufführen; welche Rechte Sie bei Nexivai erhalten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Ob Hausarzt-, Kinderarzt- oder Hautarztpraxis: Die passende Farbe ergibt sich aus Fachrichtung, Standort und der Abgrenzung zu Praxen in Ihrer Umgebung, nicht aus einer festen Farbregel. Auf der Website sollte Text genug Kontrast haben; die WCAG 2.2 setzen für normalen Text mindestens 4,5:1 an (Quelle: w3.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Weil auch Farben als Marke geschützt sein können (§ 3 Abs. 1 MarkenG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)), gehört die Farbwahl in die Markenrecherche.

Sprechen wir über Ihre Praxis

Mehr Patienten
durch Sichtbarkeit.