Google-Bewertungen für Arztpraxen: sammeln, beantworten, richtig reagieren
Google-Bewertungen für Arztpraxen: Wie Sie ohne Anreize um Bewertungen bitten, mit Schweigepflicht antworten und rechtswidrige Bewertungen melden.
Recht & HWG
Kurz gesagt
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie Praxen und Kliniken für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungen werben dürfen – auf der Website, bei Google und auf Instagram. Verboten sind vor allem irreführende Aussagen und Heilversprechen, Werbegaben außerhalb enger Ausnahmen und Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Schönheitseingriffen. Verstöße können Bußgelder bis 50.000 Euro und Abmahnungen auslösen.
Keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 08.10.2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizinrecht oder an Ihre Ärztekammer.
Ob Leistungsseite, Google-Anzeige oder Instagram-Reel: Sobald Ihre Praxis eine Behandlung bewirbt, gilt das Heilmittelwerbegesetz. Dieser Ratgeber erklärt die Vorschriften, die für Arztpraxen und Kliniken im Alltag zählen – mit Beispielen, einer Checkliste samt Rechtsgrundlagen und den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (Stand: Oktober 2026).
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie für Arzneimittel, Medizinprodukte und medizinische Behandlungen geworben werden darf. Es knüpft nicht an einen Beruf an, sondern an den Gegenstand der Werbung – und gilt deshalb für alle, die solche Leistungen bewerben, auch für Ihre Praxis oder Klinik.
Nach § 1 Abs. 1 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) erfasst das Gesetz unter anderem Werbung für:
Damit fällt fast jede Leistungsseite einer Praxis unter das Gesetz, von der Aknetherapie bis zur Schmerzbehandlung. Buchstabe c erfasst zusätzlich die ästhetische Chirurgie, obwohl sie keine Krankheit behandelt; den Begriff „operativ“ legt der Bundesgerichtshof dabei weit aus (siehe § 11).
Entscheidend ist der Bezug zu einer konkreten Leistung: Sobald ein Text, Bild oder Post eine bestimmte Behandlung bewirbt, sollten Sie ihn am HWG messen. Besonders streng ist das Gesetz bei Werbung gegenüber Laien, im Gesetz „außerhalb der Fachkreise“ genannt – und Website, Google-Profil und Instagram richten sich fast immer an Patientinnen und Patienten.
Irreführend ist Werbung nach § 3 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) vor allem dann, wenn sie einer Behandlung Wirkungen zuschreibt, die sie nicht hat, einen sicheren Erfolg verspricht oder Risiken verschweigt. Das Gesetz nennt drei Fallgruppen:
Das klassische Heilversprechen fällt unter Nr. 2: Wörter wie „garantiert“ oder „100 % sicher“ versprechen einen Erfolg, den Sie nicht zusichern können. Typische Beispiele:
| Riskante Formulierung | Problem | Sachliche Alternative |
|---|---|---|
| „Garantiert faltenfrei nach einer Sitzung“ | sicherer Erfolg (Nr. 2 a) | „Die Behandlung kann Falten mildern; das Ergebnis ist individuell verschieden.“ |
| „Völlig schmerzfrei und ohne Risiko“ | keine schädlichen Wirkungen (Nr. 2 b) | „Wir besprechen mit Ihnen Ablauf, Nebenwirkungen und Risiken.“ |
| „Heilt Ihre Rückenschmerzen dauerhaft“ | Wirkung und Erfolg (Nr. 1, Nr. 2 a) | „Ziel der Behandlung ist, Ihre Beschwerden zu lindern.“ |
| „Führender Spezialist für Haartransplantation“ | Spitzenstellung ohne Beleg (§ 5 UWG; anpreisend nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä) | Facharztbezeichnung und gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte nennen |
| „Tausende zufriedene Patienten“ ohne Beleg | Erfolge (Nr. 3 b) | nur belegbare Zahlen mit Zeitraum nennen |
Auch Siegel gehören auf den Prüfstand. Der Bundesgerichtshof hat am 30. Juli 2026 entschieden, dass für Testsiegel, die Ärztinnen und Ärzten gegen Entgelt angeboten werden, strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten (I ZR 130/25 (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Lässt das Testverfahren nur eingeschränkte Aussagen zu, darf das Siegel keine uneingeschränkte Qualitätsaussage treffen. Verklagt war der Verlag der Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“; das Oberlandesgericht München muss neu entscheiden. Die Maßstäbe stammen aus dem Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG).
§ 7 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) verbietet grundsätzlich, Zuwendungen und sonstige Werbegaben – also Waren oder Leistungen – anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Zulässig sind nur die Ausnahmen in Abs. 1 Satz 1:
In aller Regel unzulässig ist dagegen: „Bei Buchung einer Lidstraffung schenken wir Ihnen eine Hyaluron-Behandlung.“ Eine zusätzliche Behandlung ist weder geringwertig noch handelsübliche Nebenleistung.
Bei Rabatten kommt das Gebührenrecht hinzu: Nach § 12 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Grundlage des Honorars, und ihre Sätze dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden. Aktionen wie „20 % auf die erste Behandlung“ sollten Sie deshalb vorab prüfen lassen.
Werbung für Fernbehandlung, also für Erkennung oder Behandlung ohne eigene Wahrnehmung am Patienten, ist nach § 9 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) grundsätzlich verboten. Seit dem 19. Dezember 2019 gilt eine Ausnahme: Erlaubt ist Werbung für Fernbehandlungen über Kommunikationsmedien, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich ist (Satz 2).
Wie eng das ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2021 (I ZR 146/20 (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Beworben wurde ein „digitaler Arztbesuch“: „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Der BGH hielt das für unzulässig, denn eine so umfassende, nicht auf bestimmte Beschwerden beschränkte Fernbehandlung war nicht als fachlicher Standard festgestellt. Maßstab ist nicht das Berufsrecht, sondern der Behandlungsstandard nach § 630a Abs. 2 BGB, etwa aus Leitlinien der Fachgesellschaften oder Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Bewerben Sie Videosprechstunden deshalb konkret und begrenzt auf Anlässe, für die nach fachlichem Standard kein persönlicher Kontakt nötig ist. Dass die Berufsordnung eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä), macht die Werbung dafür noch nicht zulässig.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 Abs. 1 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und dem erlaubten Handel geworben werden – nicht bei Patientinnen und Patienten. Abs. 2 verbietet Laienwerbung zudem für bestimmte Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen und Abhängigkeitsgefahr sowie für Mittel zur Notfallkontrazeption.
Für ästhetische Praxen ist das wichtig, weil Botulinumtoxin verschreibungspflichtig ist (Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Heikel kann es deshalb sein, ein solches Präparat in Anzeigen, auf der Website oder auf Instagram namentlich herauszustellen. Ob eine Behandlungsseite schon als Werbung für das Arzneimittel gilt, hängt von der Gestaltung ab; im Zweifel verzichten Sie auf Produktnamen.
§ 11 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) zählt Werbeformen auf, die außerhalb der Fachkreise verboten sind. Vier der 15 Nummern in Abs. 1 Satz 1 sind weggefallen; viele der übrigen greifen nur bei missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Werbung.
| Nr. | Verbot gegenüber Laien | Typischer Risikofall |
|---|---|---|
| 1 | weggefallen | – |
| 2 | Empfehlungen von Wissenschaftlern, Gesundheitsberufen oder bekannten Personen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen können | „Von Ärzten empfohlen“ |
| 3 | Krankengeschichten, wenn missbräuchlich, abstoßend, irreführend oder zur falschen Selbstdiagnose verleitend | detaillierte Fallschilderung, die zur Selbstdiagnose einlädt |
| 4 | weggefallen | – |
| 5 | Bilder von Krankheitsfolgen oder Arzneimittelwirkungen, wenn missbräuchlich, abstoßend oder irreführend | Schockbilder, bearbeitete Ergebnisfotos |
| 6 | weggefallen | – |
| 7 | Aussagen, ohne das Arzneimittel leide die Gesundheit oder mit ihm werde sie besser | „Ohne dieses Präparat riskieren Sie Folgeschäden“ |
| 8 | Werbevorträge mit Verkauf oder Adressensammlung | Infoabend mit Direktverkauf |
| 9 | Veröffentlichungen mit nicht deutlich erkennbarem Werbezweck | ungekennzeichneter Influencer-Beitrag |
| 10 | weggefallen | – |
| 11 | Äußerungen Dritter, wenn missbräuchlich, abstoßend oder irreführend | gekaufte oder geschönte Bewertungen |
| 12 | Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet | Werbeaktion für Kinder |
| 13 | Preisausschreiben und Verlosungen, die unzweckmäßigem oder übermäßigem Arzneimittelgebrauch Vorschub leisten | Verlosung einer Behandlung mit Arzneimittel |
| 14 | Abgabe von Arzneimitteln, Mustern, Proben oder Gutscheinen dafür | Arzneimittelprobe zum Mitnehmen |
| 15 | nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben anderer Mittel oder Gegenstände oder Gutscheinen dafür | ungefragt verteilte Pflegeproben |
Für Medizinprodukte gelten die Nummern 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend (Satz 2). Abs. 2 verbietet bei Arzneimitteln Aussagen, die eine gleichwertige oder überlegene Wirkung gegenüber anderen Arzneimitteln oder Behandlungen nahelegen.
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verbietet § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen (Nr. 1) und Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet (Nr. 2).
Den Begriff des Eingriffs legt der Bundesgerichtshof weit aus. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24 (externer Link, öffnet in neuem Fenster)) untersagte er Vorher-Nachher-Werbung für Nasen- und Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron, die eine Praxis auf ihrer Website und auf Instagram gezeigt hatte. Wer mit einem Instrument, hier einer Kanüle, in den Körper eingreift und dessen Form oder Gestalt verändert, nimmt danach einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff vor; Ohrlochstechen, Piercings und Tätowierungen gehören nicht dazu. Entschieden ist zwar nur die Nasen- und Kinnkorrektur. Weil die Begründung aber allgemein auf den Eingriff mit einem Instrument abstellt, sollten Sie auch bei anderen ästhetischen Unterspritzungen auf Vorher-Nachher-Vergleiche verzichten oder sie vorab rechtlich prüfen lassen.
Bei medizinisch notwendigen Behandlungen, etwa einer Aknetherapie, sind Vorher-Nachher-Bilder nicht pauschal verboten. Sie dürfen aber nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein (Satz 1 Nr. 5, § 3 HWG): keine Bildbearbeitung, gleiche Lichtverhältnisse, keine Ausnahmeergebnisse als Regelfall – und nur mit Einwilligung der abgebildeten Person.
Nach § 12 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) darf sich Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Krankheiten beziehen, die in der Anlage zum HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) stehen (für Medizinprodukte nur Nr. 1, 3 und 4). Für den Menschen nennt Abschnitt A:
Für Verfahren und Behandlungen gilt das Verbot nach Abs. 2 für alle Krankheiten der Anlage. Ausgenommen sind Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte, Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten sowie bestimmte Testungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Onkologische oder suchtmedizinische Praxen sollten ihre Leistungsseiten deshalb besonders sachlich halten. Ob eine nüchterne Leistungsbeschreibung schon Werbung ist, hängt vom Einzelfall ab; lassen Sie solche Seiten im Zweifel prüfen.
Verstöße gegen das HWG können Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, Bußgelder reichen bis 50.000 Euro; zusätzlich drohen Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht.
| Verstoß | Mögliche Folge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| vorsätzlich irreführende Werbung | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | § 14 HWG |
| fahrlässig irreführende Werbung | Geldbuße bis 20.000 Euro | § 15 Abs. 2 und 3 HWG |
| vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße u. a. gegen §§ 7, 9, 10, 11 und 12 | Geldbuße bis 50.000 Euro | § 15 Abs. 1 und 3 HWG |
| HWG-Verstoß, der Verbraucher oder Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann | Abmahnung, Unterlassung, Ersatz der Abmahnkosten | §§ 3a, 8, 13 UWG |
| berufswidrige Werbung | berufsrechtliche Konsequenzen | Berufsordnung der Landesärztekammer |
Neben Behörden können auch Wettbewerber und Verbände vorgehen. Nach § 3a UWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) handelt unlauter, wer gegen eine Vorschrift verstößt, die auch das Marktverhalten regelt, wenn der Verstoß Verbraucher oder Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann. Der BGH hat § 9 HWG ausdrücklich als solche Marktverhaltensregelung eingeordnet (I ZR 146/20). Eine Abmahnung fordert in der Regel eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe (§ 13 UWG); ist sie berechtigt, müssen Sie außerdem die erforderlichen Kosten ersetzen.
Neben dem HWG gilt für Ärztinnen und Ärzte die Berufsordnung: Erlaubt sind sachliche berufsbezogene Informationen, verboten ist berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 MBO-Ä (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Für Ihr Marketing heißt das:
Die MBO-Ä ist ein Muster der Bundesärztekammer, aktuell in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Die folgende Checkliste zeigt typische Maßnahmen mit ihrer Rechtsgrundlage. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, macht aber sichtbar, wo die Grenzen verlaufen.
| Kanal | Maßnahme | Einschätzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Website | sachliche Beschreibung von Behandlung, Ablauf und Risiken | in der Regel zulässig | § 27 Abs. 2 MBO-Ä |
| Website | „garantiert“, „schmerzfrei“, „ohne Risiko“ | in der Regel unzulässig | § 3 HWG |
| Website, Instagram | Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen und formverändernden Unterspritzungen | unzulässig | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG |
| Website, Instagram | Vorher-Nachher-Bilder bei medizinisch notwendigen Behandlungen | nur unbearbeitet, mit Einwilligung, nicht irreführend | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 3 HWG |
| Website | echte Patientenbewertungen anzeigen | zulässig, wenn unverändert und nicht irreführend | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG |
| Website | Ärzte-Siegel und Auszeichnungen | nur mit nachvollziehbaren Kriterien | § 5 UWG |
| Google-Anzeige | „Bester Hautarzt der Stadt“ | in der Regel unzulässig | § 3 HWG, § 27 Abs. 3 MBO-Ä |
| Google-Anzeige | Namen verschreibungspflichtiger Präparate | riskant | § 10 Abs. 1 HWG |
| Google-Profil | Antwort auf eine Bewertung mit Behandlungsdetails | unzulässig ohne Entbindung von der Schweigepflicht | § 9 MBO-Ä, § 203 StGB |
| Website, Google | „Diagnose und Krankschreibung per App“ | unzulässig, solange kein fachlicher Standard | § 9 HWG |
| Website, Praxis | Rabattaktion auf Behandlungen | nur nach Prüfung | § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG, § 12 Abs. 1 MBO-Ä |
| bezahlte Kooperation ohne Kennzeichnung | unzulässig | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 HWG | |
| Beiträge zu Schönheits-OPs für ein überwiegend junges Publikum | unzulässig | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HWG |
Planen Sie diese Punkte schon beim Webdesign für Arztpraxen ein. Zum Umgang mit Patientenbewertungen hilft unser Ratgeber Google-Bewertungen für Arztpraxen, zur Sichtbarkeit in der Suche die Seite SEO für Ärzte.
Auf Instagram, TikTok oder Facebook gelten dieselben Regeln wie auf Ihrer Website; HWG und Berufsordnung unterscheiden nicht nach Kanälen. Der Hyaluron-Fall des BGH betraf ausdrücklich auch Instagram-Beiträge. Achten Sie besonders auf:
Die Empfehlungen stammen aus der Handreichung „Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien“ (externer Link, öffnet in neuem Fenster) der Bundesärztekammer (aktualisierte Auflage 2023). Wie wir Instagram für Praxen umsetzen, zeigt die Seite Social Media für Arztpraxen.
Bei Inhalten, die wir für Praxen erstellen, achten wir vor der Veröffentlichung darauf: keine Heilversprechen und keine irreführenden Aussagen (§ 3 HWG), keine vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Die rechtliche Verantwortung bleibt bei der Praxis; in Zweifelsfällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
Das gilt für alle Inhalte, die wir als Nexivai – Marketingagentur für Arztpraxen und Kliniken – für Websites, Google und Instagram erstellen. Ein Projektbeispiel ist der Relaunch von Ku’damm Aesthetic in Berlin mit rund 40 neuen Leistungs- und Ratgeberseiten; die organischen Klicks stiegen im ersten Monat danach um 67 % (August auf September 2026; Quelle: Google Search Console). Wie wir Website, Google und Social Media verbinden, lesen Sie unter Praxismarketing.
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Häufige Fragen
Kurze Antworten auf die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten erreichen.
Ein Heilversprechen ist eine Werbeaussage, die einen sicheren Behandlungserfolg in Aussicht stellt, etwa „garantiert faltenfrei“ oder „heilt Ihre Migräne dauerhaft“. Nach § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG ist Werbung irreführend, wenn sie fälschlich den Eindruck erweckt, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Beschreiben Sie Wirkungen deshalb sachlich und nennen Sie auch Grenzen und Risiken.
Weil § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG Vorher-Nachher-Vergleiche in der Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verbietet. Der Bundesgerichtshof zählt dazu auch Nasen- und Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron (Urteil vom 31. Juli 2025, I ZR 170/24). Bei medizinisch notwendigen Behandlungen sind solche Bilder nicht pauschal verboten, dürfen aber nicht irreführend, missbräuchlich oder abstoßend sein.
Gemeint ist Werbung gegenüber Laien, also gegenüber Patientinnen und Patienten. Fachkreise sind nach § 2 HWG unter anderem Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes und Einrichtungen, die der Gesundheit dienen. Website, Google und Instagram erreichen in aller Regel Laien – dort gelten deshalb die strengeren Verbote der §§ 10 bis 12 HWG.
Echte Patientenbewertungen dürfen Sie grundsätzlich zeigen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG verbietet Äußerungen Dritter nur, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden. Verändern Sie Bewertungen deshalb nicht inhaltlich und stellen Sie keine Aussagen heraus, die einen sicheren Heilerfolg versprechen.
Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG vor allem Mitbewerber, also andere Praxen mit vergleichbarem Angebot, sowie eingetragene Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände. Grundlage ist § 3a UWG, weil viele HWG-Vorschriften zugleich das Marktverhalten regeln. In den hier genannten BGH-Verfahren klagten die Wettbewerbszentrale und eine Verbraucherzentrale, Letztere nach dem Unterlassungsklagengesetz.
Quellen
Gesetzestexte, Urteile und offizielle Hilfeseiten – zum Nachlesen.
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