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Leistung

Praxismarketing für Ärzte: sichtbar, sachlich, messbar

Kurz gesagt

Praxismarketing umfasst alle Maßnahmen, mit denen eine Arztpraxis sachlich über ihre Leistungen informiert, passende Patientinnen und Patienten gewinnt und bestehende bindet: über Google, Bewertungen, die eigene Website, Social Media und Angebote für Selbstzahler. Gutes Praxismarketing hält die Grenzen von Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz ein und misst seinen Erfolg an Anfragen und Terminen.

Ausgangslage

Was ist Praxismarketing und wozu braucht eine Praxis einen Plan?

Praxismarketing ist die geplante Kommunikation einer Arztpraxis mit Patientinnen und Patienten – von der ersten Google-Suche bis zum vereinbarten Termin. Oft heißt es auch Arztmarketing, Marketing für Ärzte oder Marketing für die Arztpraxis; gemeint ist dasselbe: sachlich informieren, gefunden werden, Vertrauen aufbauen. Worauf es ankommt, zeigt eine repräsentative Bitkom-Umfrage (Mai 2021, 1.157 Personen ab 16 Jahren): Bei der Arztwahl achten 86 % auf schnell verfügbare Termine, 79 % auf die Nähe zum Wohnort, 45 % auf eine Online-Terminvereinbarung und 34 % auf gute Online-Bewertungen (Quelle: bitkom.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Bei Google nicht auffindbar

Patientinnen und Patienten vergleichen Praxen in der Google-Suche und auf Google Maps, bevor sie anrufen. Fehlt Ihre Praxis dort oder ist ihr Profil unvollständig, kommt sie nicht in die engere Wahl.

Unsicherheit beim Recht

Aus Sorge vor Fehlern verzichten Praxen oft ganz auf Werbung – oder übernehmen Werbesprache aus anderen Branchen, die für Arztpraxen nicht zulässig ist. Beides kostet: im einen Fall Sichtbarkeit, im anderen rechtliche Sicherheit.

Einzelmaßnahmen ohne Zusammenhang

Website, Google-Profil und Instagram pflegen verschiedene Personen, Bewertungen bleiben unbeantwortet, Anzeigen laufen ohne klares Ziel. Es fehlt ein Plan, der die Kanäle verbindet und zu Ihren freien Terminen passt.

Erfolg, den niemand misst

Ob ein Beitrag oder eine Anzeige zu Terminen führt, bleibt oft unklar. Likes und Follower sagen wenig darüber, wie viele Menschen tatsächlich anrufen, online buchen oder in die Praxis kommen.

Leistungsumfang

Welche Kanäle gehören zu wirksamem Praxismarketing?

Wirksames Praxismarketing verbindet wenige Kanäle, die zu den Zielen Ihrer Praxis passen, und misst sie an Anfragen und Terminen. Nexivai – Marketingagentur für Arztpraxen und Kliniken – plant diese Kanäle als ein System und setzt sie um. Ob Marketing für Praxen oder für Kliniken: Den Umfang klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Google-Suche und SEO

Patientinnen und Patienten suchen nach Fachrichtung, Beschwerde oder Behandlung plus Ort. Mit Suchmaschinenoptimierung (SEO) bekommt jede wichtige Leistung eine eigene Seite, ergänzt um Ratgeber-Texte zu typischen Fragen. Ein Beispiel aus unserer Arbeit: Für „hautarzt berlin ohne termin“ erreicht die Hautarztpraxis Dr. Bergmann eine Ø Position von 4,6 (28 Tage bis 04.10.2026; Quelle: Google Search Console).

Google-Unternehmensprofil und Bewertungen

Das Google-Unternehmensprofil ist der Eintrag Ihrer Praxis in der Google-Suche und auf Google Maps – mit Sprechzeiten, Leistungen, Fotos und Terminlink. Wir vervollständigen es, bitten zufriedene Patientinnen und Patienten regelmäßig um eine Bewertung und formulieren sachliche Antworten. Dabei gilt, was die Bundesärztekammer rät: in Antworten nie vertrauliche Informationen über Patientinnen und Patienten offenbaren (Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Praxis-Website

Alle Kanäle führen auf Ihre Website: Sie muss auf dem Smartphone schnell laden, Leistungen verständlich erklären und eine Terminbuchung ohne Umwege bieten. Ins Impressum gehören bei Ärztinnen und Ärzten auch die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG; Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Social Media

Auf Instagram zeigen Sie Team und Praxisalltag, beantworten häufige Fragen und suchen Medizinische Fachangestellte (MFA). Besonders bei Selbstzahler-Leistungen kann Social Media Vertrauen aufbauen, bevor jemand anfragt. Jeder Beitrag wird vor der Veröffentlichung auf Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung geprüft.

Selbstzahler-Leistungen

Leistungen, die Patientinnen und Patienten selbst bezahlen – etwa Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder ästhetische Behandlungen –, sind erklärungsbedürftig. Wir erstellen dafür eigene Seiten mit sachlicher Aufklärung zu Ablauf, Alternativen und Risiken, ohne Heilversprechen. Nach der (Muster-)Berufsordnung informieren Sie vor der Behandlung schriftlich über das voraussichtliche Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und darüber, dass die Kosten nicht oder nicht sicher erstattet werden (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä; Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Messung: Search Console, Anfragen, Termine

Die Google Search Console, ein kostenloses Werkzeug von Google, zeigt, bei welchen Suchbegriffen Ihre Praxis erscheint, wie oft sie angeklickt wird und welche durchschnittliche Position sie erreicht. Das Google-Unternehmensprofil ergänzt Anrufe, Routenanfragen und Website-Klicks. Entscheidend ist der letzte Schritt: Wir werten mit Ihnen aus, wie viele Anfragen und Termine aus welchem Kanal kommen – etwa über die Online-Terminbuchung oder die Frage „Wie sind Sie auf uns aufmerksam geworden?“ bei der Anmeldung.

Ablauf

Wie plant Nexivai Ihr Praxismarketing?

  1. Schritt 1: Erstgespräch und Bestandsaufnahme

    Am Anfang steht ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir Ziele, Patientengruppen und freie Kapazitäten Ihrer Praxis klären. Vorab sehen wir uns Website, Google-Unternehmensprofil und Bewertungen an, mit Ihrem Zugang auch die Search Console.

  2. Schritt 2: Plan mit Prioritäten

    Daraus entsteht ein Plan mit wenigen Maßnahmen in sinnvoller Reihenfolge – oft zuerst Google-Profil und Website, dann Inhalte und Social Media. Beworben werden nur Leistungen, für die Sie tatsächlich Termine anbieten können.

  3. Schritt 3: Umsetzung mit HWG-Prüfung

    Wir setzen Seiten, Profil und Beiträge um und prüfen jede Werbeaussage vor der Veröffentlichung auf Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz. Sie geben jede Veröffentlichung frei; die rechtliche Verantwortung bleibt bei der Praxis, in Zweifelsfällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

  4. Schritt 4: Messen und nachsteuern

    Jeden Monat erhalten Sie einen Bericht mit Klicks, Ø Position, Anrufen, Anfragen und Terminen. Was nachweislich wirkt, bauen wir aus; was nichts bringt, lassen wir weg.

Ergebnisse

Welche Ergebnisse zeigen unsere Referenzen?

Praxismarketing lässt sich in der Google-Suche besonders genau messen – an Klicks, Impressionen und Ø Position. Bei Star Aesthetic in Mannheim stiegen die organischen Klicks von Juli bis September 2026 um 137 % (von 349 auf 826), Ku’damm Aesthetic in Berlin erreichte im ersten Monat nach dem Relaunch 67 % mehr Klicks (August auf September 2026) und bei der Hautarztpraxis Dr. Bergmann in Berlin stiegen sie von Februar bis September 2026 um 46 % (von 2.251 auf 3.279). Quelle jeweils: Google Search Console; Ergebnisse hängen von Fachrichtung, Stadt und Ausgangslage ab und lassen sich nicht garantieren.

Überblick

Was ist im Praxismarketing für Ärzte erlaubt?

Ärztinnen und Ärzte dürfen werben, solange sie sachlich und berufsbezogen informieren; so regelt es § 27 der (Muster-)Berufsordnung, „Erlaubte Information und berufswidrige Werbung“ (MBO-Ä; Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, für die die MBO-Ä das Vorbild ist. Hinzu kommt das Heilmittelwerbegesetz (HWG): Es erfasst auch Werbung für Behandlungen, soweit sie sich auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten oder auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG; Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Quellen (abgerufen am 08.10.2026): Heilmittelwerbegesetz, gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster) · (Muster-)Berufsordnung MBO-Ä in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13.05.2026, bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster) · BGH, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24, Pressemitteilung Nr. 147/2025, bundesgerichtshof.de (öffnet sich in einem neuen Fenster). Hinweis: Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer; im Zweifel hilft eine anwaltliche Prüfung.
MaßnahmeErlaubt?Grundlage
Sachliche Informationen über Leistungen, Sprechzeiten, Team und AusstattungJa§ 27 Abs. 2 MBO-Ä
Facharztbezeichnung, Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte nennenJa – Schwerpunkte als solche gekennzeichnet und nur, wenn Sie die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben§ 27 Abs. 4 und 5 MBO-Ä
Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, z. B. „die beste Praxis der Stadt“Nein§ 27 Abs. 3 MBO-Ä
Heilerfolge als sicher darstellen oder einer Behandlung Wirkungen zuschreiben, die sie nicht hatNein§ 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a HWG; § 11 Abs. 2 MBO-Ä
Patientenstimmen und Bewertungen zeigenJa, wenn sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG
Vorher-Nachher-Bilder bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit, auch bei Hyaluron-Unterspritzungen von Nase oder KinnNein§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG; BGH, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24
Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtetNein§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 HWG
Selbstzahler-Leistungen anbietenJa – vorher schriftlich über das voraussichtliche Honorar nach GOÄ und die fehlende oder unsichere Kostenübernahme informieren§ 12 Abs. 5 MBO-Ä
Werbung durch eine Agentur oder andere DritteNur in denselben Grenzen: Berufswidrige Werbung durch andere dürfen Sie weder veranlassen noch dulden§ 27 Abs. 3 MBO-Ä

Häufige Fragen

Fragen zu Praxismarketing

Ärztinnen und Ärzte dürfen werben – untersagt ist nur berufswidrige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä). Sachliche, berufsbezogene Informationen sind ausdrücklich gestattet (§ 27 Abs. 2 MBO-Ä). Zweck der Regeln ist der Schutz der Patientinnen und Patienten und die Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufs (Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Die Berufsordnung regelt den Inhalt, nicht das Medium: § 27 MBO-Ä unterscheidet zwischen erlaubter sachlicher Information und berufswidriger Werbung, ohne einzelne Kanäle auszuschließen (Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Website, Google-Unternehmensprofil, Social Media, Anzeigen oder Praxisflyer sind deshalb möglich, überall mit denselben Grenzen aus Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz. Für Inhalte auf Kanälen unter Ihrer Kontrolle, etwa Website oder Profil, sind Sie laut Bundesärztekammer selbst verantwortlich (Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Neue Patientinnen und Patienten gewinnt eine Praxis vor allem dort, wo diese suchen und vergleichen: in der Google-Suche, auf Google Maps und in Bewertungen. Für die Patientengewinnung braucht es deshalb ein vollständiges Google-Unternehmensprofil, eine eigene Website-Seite pro wichtiger Leistung und eine einfache Online-Terminbuchung. Social Media ergänzt das, vor allem bei Selbstzahler-Leistungen und bei der Suche nach Personal.

Das hängt von Fachrichtung, Stadt, Wettbewerb und Ausgangslage ab; eine feste Frist lässt sich seriös nicht zusagen. Bei Star Aesthetic in Mannheim stiegen die organischen Klicks von Juli bis September 2026 um 137 %, bei der Hautarztpraxis Dr. Bergmann in Berlin von Februar bis September 2026 um 46 % (Quelle jeweils: Google Search Console). Grundlagen wie ein vollständiges Google-Unternehmensprofil lassen sich dagegen schnell umsetzen.

Eine gute Agentur für Praxismarketing kennt Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz, belegt Ergebnisse mit Zeitraum und Quelle und misst Erfolg an Anfragen und Terminen statt an Likes. Fragen Sie nach Referenzen aus Ihrer Fachrichtung und danach, wer Werbeaussagen vor der Veröffentlichung prüft. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen: Berufswidrige Werbung durch andere dürfen Ärztinnen und Ärzte weder veranlassen noch dulden (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä; Quelle: bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

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