Google-Bewertung löschen lassen: Schritt für Schritt für Arztpraxen
Google-Bewertung löschen lassen: Wann Google Rezensionen entfernt, wie Sie sie im Unternehmensprofil melden und wann rechtliche Schritte sinnvoll sind.
Bewertungen
Kurz gesagt
Google-Bewertungen beeinflussen, ob Patientinnen und Patienten Ihre Praxis finden und auswählen. Bitten Sie alle gleichermaßen, ohne Gegenleistung und ohne Druck um eine ehrliche Bewertung – per E-Mail oder SMS nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Antworten Sie sachlich, ohne eine Behandlung zu bestätigen (§ 203 StGB). Rechtswidrige oder gefälschte Bewertungen melden Sie bei Google oder Jameda.
Keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 08.10.2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizinrecht oder an Ihre Ärztekammer.
Google-Bewertungen für Arztpraxen erscheinen direkt im Unternehmensprofil, sobald jemand nach Ihrer Praxis oder nach einer Fachrichtung in der Nähe sucht. Für Praxen gelten dabei engere Regeln als für andere Unternehmen: Schweigepflicht, Heilmittelwerbegesetz (HWG), Wettbewerbsrecht und Datenschutz bestimmen, wie Sie um Bewertungen bitten und wie Sie antworten. Dieser Ratgeber zeigt, was belegt ist, was erlaubt ist und wo die Grenzen verlaufen.
Google-Bewertungen sind für Arztpraxen wichtig, weil viele Menschen sie bei der Arztwahl lesen und weil Google Zahl und Bewertung der Rezensionen in das lokale Ranking einbezieht. In einer repräsentativen Bitkom-Umfrage von 2021 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) nannten 34 Prozent der Befragten gute Bewertungen ein wichtiges Kriterium bei der Arztwahl (1.157 Personen ab 16 Jahren, Mai 2021).
Eine Bitkom-Erhebung von 2023 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) zeigt beide Seiten: 55 Prozent der Internetnutzerinnen und -nutzer lesen zumindest hin und wieder Online-Bewertungen, bevor sie Ärztinnen, Ärzte oder medizinische Einrichtungen auswählen. Zugleich vertrauen 42 Prozent solchen Bewertungen grundsätzlich nicht. Für Praxen heißt das: Es kommt auf echte, glaubwürdige Bewertungen an, nicht auf eine geschönte Sternezahl.
Google nennt drei Faktoren für lokale Suchergebnisse: Relevanz, Entfernung und Beliebtheit, also wie bekannt ein Unternehmen ist. In die Beliebtheit fließt laut Googles Hilfeseite zum lokalen Ranking (externer Link, öffnet in neuem Fenster) auch die Anzahl der Rezensionen ein; mehr Rezensionen und positive Bewertungen können das lokale Ranking verbessern. Kaufen lässt sich ein besseres Ranking nicht. Wie Sie das Profil vollständig pflegen, zeigt unser Beitrag zum Google-Unternehmensprofil für Arztpraxen.
Worüber Patientinnen und Patienten schreiben, hat das Meyer-Hentschel Institut im Juli 2022 an 1.093 Google-Bewertungen aus 100 Praxen in Deutschland ausgewertet (externer Link, öffnet in neuem Fenster). 64 Prozent vergaben vier oder fünf Sterne. Von den Unzufriedenen erwähnten 20,7 Prozent, dass die Praxis telefonisch schwer erreichbar sei, 9,4 Prozent beklagten lange Wartezeiten trotz Termin – Abläufe, die eine Praxis selbst verbessern kann.
Kritik gehört dazu. Der Bundesgerichtshof hält fest, dass Bewertungsportale eine „von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion“ erfüllen (Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Entfernen lassen sich deshalb nur Bewertungen, die gegen Richtlinien oder Gesetze verstoßen, nicht schon unbequeme Meinungen.
Arztpraxen dürfen Patientinnen und Patienten um eine Google-Bewertung bitten, wenn sie alle gleichermaßen fragen, keine Gegenleistung bieten und niemanden unter Druck setzen. Die Grenzen ergeben sich aus Googles eigenen Richtlinien, aus dem HWG und aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Googles Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte (externer Link, öffnet in neuem Fenster) erlauben ausdrücklich, um Bewertungen zu echten Erfahrungen zu bitten. Nicht erlaubt sind dagegen:
Solche Inhalte entfernt Google.
Für Arztpraxen kommt das Heilmittelwerbegesetz hinzu. Bei Werbung für Behandlungen und Verfahren ist es nach § 7 Abs. 1 HWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben“ anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren; die Ausnahmen, etwa für geringwertige Kleinigkeiten, sind eng. Ob ein konkreter Vorteil darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls – nach Googles Richtlinien ist jeder Anreiz für eine Bewertung ohnehin unzulässig. Mehr zu den Grenzen der Praxiswerbung lesen Sie im Ratgeber zum Heilmittelwerbegesetz.
Gefälschte Bewertungen sind auch wettbewerbsrechtlich tabu. Nach Nr. 23c des Anhangs zum UWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) ist es gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, gefälschte Bewertungen zu übermitteln oder in Auftrag zu geben. Das betrifft gekaufte Bewertungspakete ebenso wie Texte, die das Team im Namen von Patienten schreibt.
Solange Sie persönlich fragen oder eine Karte mit QR-Code mitgeben, verarbeiten Sie dafür keine zusätzlichen Patientendaten; wer Bewertungsbitten per E-Mail oder SMS verschickt, sollte vorher eine ausdrückliche Einwilligung einholen. Dafür sprechen drei Gründe:
Geben Sie Patientendaten an einen externen Dienst für Bewertungsanfragen weiter, legen Sie offen, wer Ihre Praxis besucht hat. § 203 Abs. 3 StGB (externer Link, öffnet in neuem Fenster) erlaubt die Weitergabe an Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, nur, soweit dies erforderlich ist. Ob ein solcher Dienst überhaupt darunter fällt, klären Sie vorab mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten. Auch wettbewerbsrechtlich bleiben Sie verantwortlich: Begeht ein Beauftragter einen Verstoß, richten sich Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 2 UWG (externer Link, öffnet in neuem Fenster) auch gegen die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber.
Praktisch heißt das: Fragen Sie die Einwilligung für Bewertungsbitten gesondert ab, freiwillig und verständlich formuliert, nicht versteckt in anderen Unterlagen.
Sie antworten schweigepflichtkonform, wenn Ihre Antwort weder bestätigt, dass die bewertende Person in Ihrer Praxis behandelt wurde, noch Termine, Beschwerden, Diagnosen oder Behandlungen erwähnt. Wer ein fremdes Geheimnis, das ihr oder ihm als Ärztin oder Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, macht sich nach § 203 Abs. 1 StGB (externer Link, öffnet in neuem Fenster) strafbar; das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Ihre Antwort erscheint öffentlich unter der Bewertung. Antworten kann nur, wer das Unternehmensprofil bestätigt hat; der Weg führt über „Rezensionen lesen“ und „Antworten“ (Google-Hilfe (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Google empfiehlt kurze, höfliche und hilfreiche Antworten.
In eine Antwort gehören:
Nicht in eine Antwort gehören:
Auch die Gegenbehauptung „Sie waren nie bei uns“ gehört nicht in die öffentliche Antwort. Zweifeln Sie an einem Behandlungskontakt, melden Sie die Bewertung stattdessen – wie das geht, zeigt unser Beitrag Google-Bewertung löschen lassen.
Auf eine positive Bewertung:
„Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Wir geben sie gern an das ganze Team weiter. – Ihr Praxisteam“
Auf eine kritische Bewertung:
„Danke, dass Sie sich die Zeit für Ihre Rückmeldung genommen haben. Hinweise zur telefonischen Erreichbarkeit nehmen wir ernst und prüfen unsere Abläufe regelmäßig. Wenn Sie möchten, sprechen wir gern persönlich darüber; die Kontaktdaten finden Sie in unserem Profil. – Dr. M. und Team“
Zulässige Kritik beantworten Sie sachlich; Bewertungen, die gegen Googles Richtlinien oder gegen deutsches Recht verstoßen, können Sie bei Google melden und notfalls rechtlich angreifen. Über die Meldefunktion im Unternehmensprofil entfernt Google nur Rezensionen, die gegen seine Richtlinien verstoßen; darüber, wessen Darstellung einer Erfahrung zutrifft, entscheidet Google nicht (Google-Hilfe zum Melden (externer Link, öffnet in neuem Fenster)).
Für Bewertungsportale hat der BGH entschieden, dass die Rüge, einer Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, grundsätzlich genügt, um Prüfpflichten des Portals auszulösen (Urteil zu einem Hotelbewertungsportal, VI ZR 1244/20). Die Überprüfung einer Meldung dauert bei Google laut Hilfeseite in der Regel mehrere Tage.
Zwei Entwicklungen sollten Sie kennen. Für Erpressungsversuche mit negativen Rezensionen (externer Link, öffnet in neuem Fenster) gibt es einen eigenen Meldeweg. Typisch ist laut Google ein plötzlicher Anstieg von Ein- und Zwei-Sterne-Bewertungen, auf den eine Forderung nach Geld, Waren oder Leistungen folgt; Google rät, nicht zu zahlen. Und seit Ende April 2026 zeigt Google Maps in Deutschland auf Unternehmensprofilen an, wie viele Bewertungen in den vergangenen 365 Tagen nach Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden – als Spanne, nicht als genaue Zahl (Google-Hinweise (externer Link, öffnet in neuem Fenster), Bericht von Tageskarte (externer Link, öffnet in neuem Fenster)). Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt unser Beitrag Google-Bewertung löschen lassen.
Eine Jameda-Bewertung lässt sich löschen, wenn sie gegen die Richtlinien des Portals oder gegen geltendes Recht verstößt; die Aufnahme in das Portal selbst müssen Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinnehmen. Beanstandete Bewertungen muss Jameda dafür sorgfältig prüfen. Die wichtigsten Urteile:
| Urteil | Kernaussage |
|---|---|
| BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) | Die Speicherung von Arztdaten mit Bewertungen durch Patienten ist grundsätzlich zulässig; ein Anspruch auf Löschung des Profils bestand nicht. |
| BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) | Nach einer Beanstandung muss das Portal sie an den Bewertenden weiterleiten, ihn den Behandlungskontakt möglichst genau beschreiben lassen und Belege wie Bonushefte oder Rezepte anfordern. |
| BGH, 20.02.2018 – VI ZR 30/17 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) | Auf Profilen nicht zahlender Ärzte erschien Werbung der örtlichen Konkurrenz, bei Premium-Kunden nicht, ohne ausreichende Offenlegung. Damit verließ Jameda die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler; die Ärztin konnte die Löschung ihrer Daten verlangen. |
| BGH, 12.10.2021 – VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 (externer Link, öffnet in neuem Fenster) | Vor dem BGH ging es nur noch um Unterlassungsanträge gegen bestimmte Gestaltungen des Portals; sie blieben erfolglos. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig; aus der Rolle als neutraler Informationsmittler folgt kein strenges Gleichbehandlungsgebot. |
Wie Ärztinnen und Ärzte eine Jameda-Bewertung melden, beschreibt das Portal in seinen Richtlinien zur Abgabe von Bewertungen (externer Link, öffnet in neuem Fenster): über die Schaltfläche „Problem melden“ unter jeder Bewertung oder per E-Mail an das Bewertungsteam. Während der Prüfung ist die Bewertung nicht online. Jameda entfernt nach eigenen Angaben keine Bewertungen, nur weil eine Ärztin oder ein Arzt unzufrieden ist, und veröffentlicht keine Bewertungen, für die ein Anreiz wie ein Gutschein oder Rabatt angeboten wurde.
Bewertet werden dürfen laut Jameda nur Kontakte der letzten vier Jahre; Nutzer werden über ihre Mobilfunknummer verifiziert. Registrierte Ärztinnen und Ärzte können Bewertungen öffentlich kommentieren – dafür gilt die Schweigepflicht genauso wie bei Google. Jameda gehört seit dem 1. Januar 2022 zur Docplanner-Gruppe (Deutsches Ärzteblatt (externer Link, öffnet in neuem Fenster)).
Doctolib ist eine Plattform für die Online-Terminbuchung; eine öffentliche Sternebewertung wie bei Google oder Jameda beschreibt Doctolib auf seiner Patientenseite nicht. Dort heißt es, dass Patientinnen und Patienten Praxisprofile speichern und mit Familie oder Freunden teilen können (Doctolib (externer Link, öffnet in neuem Fenster)).
Erlaubt ist, alle Patientinnen und Patienten ohne Gegenleistung um eine ehrliche Bewertung zu bitten und sachlich zu antworten; unzulässig sind Anreize, gefälschte Bewertungen und Antworten, die eine Behandlung offenlegen. Die Tabelle fasst die wichtigsten Punkte mit ihrer Grundlage zusammen.
| Do | Don't | Grundlage |
|---|---|---|
| Alle Patientinnen und Patienten gleich um eine Bewertung bitten | Nur zufriedene Patienten gezielt ansprechen | Google-Richtlinien für Maps-Inhalte |
| Ohne Gegenleistung bitten | Rabatt, Gutschein oder Geschenk für eine Bewertung | § 7 Abs. 1 HWG; Google-Richtlinien |
| Karte mit QR-Code mitgeben, später bewerten lassen | Zur Bewertung noch in der Praxis drängen | Google-Richtlinien |
| E-Mail- oder SMS-Bitten nur mit ausdrücklicher Einwilligung | Patientenliste ungefragt anschreiben | § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; BGH VI ZR 225/17; Art. 9 DSGVO |
| Neutral antworten und ein Gespräch anbieten | Termin, Diagnose oder Behandlung in der Antwort erwähnen | § 203 StGB |
| Verstöße mit Screenshot dokumentieren und melden | Bewertungen selbst, vom Team oder von Angehörigen schreiben lassen | Anhang Nr. 23c UWG; Google-Richtlinien (Interessenkonflikt) |
| Echte Bewertungen unverändert auf der Website zeigen | Bewertungen erfinden, verfälschen oder irreführend auswählen | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG; Anhang Nr. 23c UWG |
| Kritik auswerten und Abläufe verbessern | Bewertende unter Druck setzen oder für das Löschen etwas anbieten | Google-Richtlinien |
Bewertungsmanagement lässt sich im Praxisalltag als kleiner, fester Ablauf organisieren: eine verantwortliche Person, ein einheitlicher Weg für die Bewertungsbitte und eine regelmäßige Durchsicht neuer Rezensionen.
Bewertungen sind ein Baustein der lokalen Sichtbarkeit, neben Unternehmensprofil, Website und Inhalten. Wie diese Bausteine zusammenspielen, beschreiben wir unter SEO für Ärzte und Praxismarketing. Nexivai – Marketingagentur für Arztpraxen und Kliniken – unterstützt Praxen dabei, Bewertungsabläufe aufzusetzen, die zu Schweigepflicht und HWG passen. Den Umfang klären wir im kostenlosen Erstgespräch.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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Häufige Fragen
Kurze Antworten auf die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten erreichen.
Google-Bewertungen sind für Arztpraxen wichtig, weil sie die Arztwahl und die lokale Sichtbarkeit beeinflussen. In einer repräsentativen Bitkom-Umfrage von 2021 nannten 34 Prozent der Befragten gute Bewertungen ein wichtiges Kriterium bei der Arztwahl. Google selbst schreibt, dass mehr Rezensionen und positive Bewertungen das Ranking in lokalen Suchergebnissen verbessern können.
Ja, Ärztinnen und Ärzte dürfen um eine Bewertung bitten, solange sie alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen fragen, keine Gegenleistung anbieten und keinen Druck ausüben. Google untersagt Anreize, gezielte Bitten nur an zufriedene Patienten und das Drängen zur Bewertung noch in der Praxis. Wer die Bitte per E-Mail oder SMS verschickt, sollte vorher eine ausdrückliche Einwilligung einholen.
Nein, Rabatte, Gutscheine oder Geschenke für eine Bewertung sollten Sie nicht anbieten. Google wertet solche Anreize als gefälschte Interaktion und entfernt die Inhalte; Jameda veröffentlicht solche Bewertungen nach eigenen Richtlinien nicht. Für Arztpraxen kommt § 7 HWG hinzu, der Zuwendungen und sonstige Werbegaben nur in engen Ausnahmen erlaubt.
Antworten Sie allgemein und sachlich, ohne zu bestätigen, dass die Person bei Ihnen in Behandlung war. Die Schweigepflicht umfasst nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV bereits die Tatsache, dass sich jemand in Behandlung befindet. Bieten Sie stattdessen ein persönliches Gespräch an und nennen Sie keine Termine, Diagnosen oder Behandlungsdetails.
Nein, eine Pflicht zur Antwort gibt es nicht. Google empfiehlt aber, auf Rezensionen zu antworten, weil Sie damit zeigen, dass Sie das Feedback schätzen. Antworten Sie kurz, höflich und ohne Bezug zu einer Behandlung – im Zweifel ist keine Antwort besser als eine, die die Schweigepflicht berührt.
In der Regel nicht: Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass die Speicherung von Arztdaten mit Patientenbewertungen grundsätzlich zulässig ist (VI ZR 358/13). Eine Ausnahme sah er 2018, weil Jameda zahlende Kunden damals ohne ausreichende Offenlegung bevorzugte (VI ZR 30/17). 2021 scheiterten zwei Zahnärzte vor dem BGH mit Unterlassungsklagen gegen die Gestaltung des Portals (VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19).
Quellen
Gesetzestexte, Urteile und offizielle Hilfeseiten – zum Nachlesen.
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