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Leistung

Webdesign für Ärzte und Arztpraxen

Kurz gesagt

Webdesign für Ärzte heißt: eine Praxis-Website, die auf dem Smartphone schnell lädt, Leistungen und Sprechzeiten klar zeigt und direkt zum Termin führt. Dazu gehören ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), eine Datenschutzerklärung, barrierearme Gestaltung und Texte ohne Heilversprechen. Nexivai – Marketingagentur für Arztpraxen und Kliniken – plant, gestaltet und pflegt solche Websites.

Ausgangslage

Woran scheitern Praxis-Websites?

Eine Website für Ärzte verfehlt ihren Zweck, wenn sie auf dem Smartphone langsam lädt, den Weg zum Termin versteckt, ein veraltetes Impressum zeigt oder mit Heilversprechen wirbt.

Langsam auf dem Smartphone

Wer Sprechzeiten oder Telefonnummer unterwegs sucht, öffnet Ihre Website auf dem Smartphone. Lädt die Startseite dort träge oder verspringt beim Laden, wartet der Patient, bevor er die gesuchte Angabe sieht.

Kein direkter Weg zum Termin

Stehen Telefonnummer, Sprechzeiten und Online-Termin erst auf der Kontaktseite, wird die Website zur Hürde. Der Weg zum Termin gehört sichtbar auf jede Seite und auf dem Smartphone in Reichweite des Daumens.

Veraltetes Impressum

Das Telemediengesetz ist seit dem 14. Mai 2024 außer Kraft (Quelle: dejure.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)); die Informationspflichten für das Impressum stehen jetzt in § 5 DDG. Für Ärztinnen und Ärzte gehören dazu auch Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Werbetexte mit Rechtsrisiko

Werbung, die fälschlich den Eindruck erweckt, ein Behandlungserfolg sei sicher, ist nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) irreführend und unzulässig (§ 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Solche Versprechen gehören deshalb nicht auf eine Praxishomepage.

Leistungsumfang

Was macht eine gute Praxis-Website aus?

Eine gute Praxis-Website beantwortet die zentralen Fragen Ihrer Patienten auf den ersten Blick, führt mit einem Klick zum Termin und erfüllt die rechtlichen Pflichten. Diese sechs Bausteine setzen wir für Ihre Praxis um.

Design passend zu Ihrer Praxis

Beim Webdesign für Ihre Arztpraxis entstehen Farben, Schriften und Bilder aus Ihrer Praxis und Ihrem Fachgebiet, nicht aus einer Vorlage. Echte Fotos von Team und Räumen zeigen Patienten vorab, was sie erwartet. Fehlen Logo oder Farbkonzept, entwickeln wir beides im Praxis-Branding.

Mobil zuerst, schnell geladen

Wir entwerfen jede Seite zuerst für das Smartphone und prüfen die Core Web Vitals, Googles Messwerte für Ladezeit, Reaktion und Stabilität. Gute Werte laut Google (Quelle: web.dev (öffnet sich in einem neuen Fenster)): Der Hauptinhalt ist nach höchstens 2,5 Sekunden sichtbar (LCP), die Seite reagiert auf Eingaben in höchstens 200 Millisekunden (INP), und der Wert für Layout-Verschiebungen liegt bei höchstens 0,1 (CLS).

Online-Terminbuchung

Der Termin ist von jeder Seite aus erreichbar: über Ihr bestehendes Buchungssystem, als eingebettetes Modul oder als Link zum Anbieter. Welche Variante passt, hängt auch von Datenschutz und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab; beides zeigt die Übersicht unten.

Impressum, Datenschutz, Cookies

Impressum und Datenschutzerklärung sind von jeder Seite mit einem Klick erreichbar. Statistik- und Marketing-Dienste laden erst nach Einwilligung, Schriften binden wir lokal ein. Welche Angaben Pflicht sind, zeigt die Übersicht unten mit Rechtsgrundlagen.

Barrierearm gestaltet

Wir achten auf ausreichende Kontraste, gut lesbare Schriftgrößen, Alternativtexte für Bilder und eine Bedienung per Tastatur. Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C; ob für Ihre Website zusätzlich eine gesetzliche Pflicht besteht, klärt die Übersicht unten.

Texte für Patienten und Google

Jede Behandlung bekommt eine eigene Seite, die typische Patientenfragen sachlich beantwortet und bei Google gefunden werden kann. Wir formulieren ohne Heilversprechen und ohne anpreisende Werbung; die Grenzen aus Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung fasst die Übersicht unten zusammen.

Ablauf

Wie entsteht Ihre neue Praxis-Website?

  1. Schritt 1: Erstgespräch und Bestandsaufnahme

    Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Ziele, Schwerpunkte und Umfang Ihrer neuen Praxis-Website. Bei einem Relaunch prüfen wir vorab die bestehende Seite: Ladezeit, Mobilansicht, Pflichtangaben und die Suchdaten aus der Google Search Console.

  2. Schritt 2: Struktur und Design

    Wir legen die Seitenstruktur mit einer eigenen Seite pro Leistung fest und gestalten das Design zuerst für das Smartphone. Sie sehen und kommentieren die Entwürfe, bevor wir programmieren.

  3. Schritt 3: Inhalte und Umsetzung

    Wir schreiben die Texte gemeinsam mit Ihnen, prüfen Formulierungen auf Risiken nach dem Heilmittelwerbegesetz und setzen die Website technisch um. Terminbuchung, Impressum und Datenschutzerklärung sind von Anfang an eingeplant.

  4. Schritt 4: Livegang und Pflege

    Vor dem Livegang testen wir Ladezeit, Darstellung auf verschiedenen Geräten und alle Formulare. Bei einem Relaunch leiten wir alte Adressen per 301-Weiterleitung, also dauerhaft, auf die neuen Seiten um; danach übernehmen wir auf Wunsch Pflege und Updates.

Ergebnisse

Welche Ergebnisse erzielen unsere Praxis-Websites?

Nach dem Relaunch von Ku’damm Aesthetic in Berlin mit rund 40 neuen Leistungs- und Ratgeberseiten stiegen die Klicks aus der Google-Suche im ersten Monat um 67 %, die durchschnittliche Position (Ø Position) verbesserte sich von 16,1 auf 10,7 (August → September 2026, Quelle: Google Search Console). Weitere Praxis-Websites von uns: Mastering Aesthetics und Dr. med. Gulshan Ahmadli (Hannover), Star Aesthetic und MY Neurologie (Mannheim) sowie Norm Aesthetics (Berlin).

Überblick

Welche Pflichtangaben braucht eine Arztpraxis-Website?

Eine Arztpraxis-Website braucht ein Impressum nach § 5 DDG mit berufsrechtlichen Angaben, eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Einwilligung für nicht notwendige Cookies; mit Online-Terminbuchung kann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hinzukommen. Die Übersicht nennt zu jedem Punkt Rechtsgrundlage und Quelle.

Stand: 08.10.2026. Hinweis: Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
PunktWas konkret?RechtsgrundlageQuelle
Impressum: Name und AnschriftName und Anschrift der Niederlassung; bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Impressum: KontaktE-Mail-Adresse und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Impressum: BerufsangabenZuständige Ärztekammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, der sie verliehen hat, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Impressum: Aufsichtsbehörde, Register, USt-IdNr.Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht; Registereintrag mit Nummer, falls eingetragen; Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 DDGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
DatenschutzerklärungVerantwortliche Stelle, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Empfänger, Speicherdauer, Rechte der Betroffenen und BeschwerderechtArt. 13 DSGVOdejure.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Formulare mit GesundheitsdatenFragt ein Formular nach Beschwerden, verarbeitet es Gesundheitsdaten; das ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, etwa mit ausdrücklicher EinwilligungArt. 9 DSGVOdejure.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Cookies und TrackingAlles, was nicht unbedingt erforderlich ist, etwa Statistik- oder Marketing-Dienste, erst nach Einwilligung§ 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Externe SchriftenSchriften lokal einbinden: Das LG München I wertete die Weitergabe der IP-Adresse an Google beim Laden von Google Fonts ohne Einwilligung als Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsLG München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20gesetze-bayern.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Externe TerminbuchungVerarbeitet ein Buchungsanbieter Patientendaten in Ihrem Auftrag, braucht es einen Vertrag zur AuftragsverarbeitungArt. 28 Abs. 3 DSGVOdejure.org (öffnet sich in einem neuen Fenster)
BarrierefreiheitPflicht, wenn die Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet; die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zählen die Online-Terminbuchung dazu. Dann sind auch Informationen zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme); reine Informationsseiten sind nicht erfasst§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 17 und 26, § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1 BFSGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster) · Leitlinien: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
WerbeaussagenKein falscher Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs; bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit keine Werbung mit Vorher-Nachher-Vergleichen§ 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWGgesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)
BerufsrechtSachliche berufsbezogene Informationen sind erlaubt, anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung nicht; verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer§ 27 Abs. 2 und 3 (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), Fassung vom 13.05.2026bundesaerztekammer.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)

Häufige Fragen

Fragen zu Webdesign für Arztpraxen

Auf eine Praxis-Website gehören Leistungen, Sprechzeiten, Kontakt, Anfahrt und ein klarer Weg zum Termin, dazu Impressum und Datenschutzerklärung. Für Ärztinnen und Ärzte verlangt das Impressum zusätzlich Angaben zur Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Alle Pflichtangaben mit Rechtsgrundlage zeigt die Übersicht oben.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für eine Arztpraxis nur, wenn sie über Website oder App eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und kein Kleinstunternehmen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 und § 3 Abs. 3 BFSG, Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zählen die Buchung von Terminen über eine Website ausdrücklich zu diesen Dienstleistungen (Quelle: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Eine reine Informationswebsite ohne Buchungs- oder Kauffunktion fällt nicht unter die abschließende Aufzählung in § 1 BFSG.

Was eine Praxis-Website kostet, hängt vor allem vom Umfang ab: Zahl der Leistungsseiten, Texte und Fotos, Terminbuchung, Mehrsprachigkeit und laufende Pflege. Auch Pflichten wie die Barrierefreiheit bei einer Online-Terminbuchung gehören in die Planung. Den Umfang klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Schneller wird eine Praxis-Website vor allem durch komprimierte Bilder in Formaten wie WebP oder AVIF, weniger externe Skripte und lokal eingebundene Schriften. Ob das reicht, zeigen die Core Web Vitals: Gut ist zum Beispiel, wenn der Hauptinhalt nach höchstens 2,5 Sekunden sichtbar ist (Quelle: web.dev (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Messen Sie zuerst auf dem Smartphone, denn Google nutzt für Indexierung und Ranking die mobile Version einer Website (Quelle: developers.google.com (öffnet sich in einem neuen Fenster)).

Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit dürfen Sie nicht zur Werbung nutzen: § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG verbietet, mit der Wirkung solcher Eingriffe durch vergleichende Darstellung vor und nach dem Eingriff zu werben (Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet sich in einem neuen Fenster)). Für andere Behandlungen gelten die allgemeinen Grenzen des Gesetzes, etwa das Verbot irreführender Werbung (§ 3 HWG). Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zum Heilmittelwerbegesetz.

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